Gutachten

„Dann brauchen wir ein Sachverständigengutachten“

Dieser Satz, aus dem Munde des Richters oder des Jugendamtes klingt verlockend. Alles wird gut. Wahrheit wird gesucht.
Ein Sachverständiger, von einem Deutschen Gericht ausgesucht, das verspricht maximale Kompentenz, profundes Wissen, Seriösität und Neutralität.

Doch was im Baurecht, bei Verkehrsunfällen, im technischen Bereich meist funktioniert – im Bereich der Wirtschaft übrigens schon nicht mehr – das ist im Familienrecht der Beginn eines katastrophalen Irrwegs, eine Sackgasse mit unendlich viel Leid.

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Warum ist die „Familienpsychologische Begutachtung“ ein Irrweg ?
In fast allen Sorgerechtsstreitigkeiten streiten bislang ganz normale Menschen, normale Eltern.
Fälle von Vernachlässigung, Gewalt und Missbrauch sind in den Medien zwar präsent, aber nicht der Alltag des Familiengerichtes.

Die Rede ist also von Familien, die Kinder nicht verkommen lassen, die bisher nie auffällig waren,
weder die Eltern noch die Kinder. Ich rede von Familien, in denen Vater wie Mutter ihre Kinder über alles lieben und beide gute Eltern sind.

Der „Sachverständige“ – und was das ist, werden wir später sehen – bekommt nun eine Aufgabe:

Finde heraus, welcher Eltenteil der bessere und welcher der schlechtere ist und teile uns mit, wo das Kind fortan leben soll, welchen Elternteil wir also zum Bittsteller mit lächerklichem Umgang degradieren sollen.“

Lassen Sie sich nicht blenden: Die Aufgabe des “Gutachters” ist die Selektion der Eltern, nichts anderes, auch wenn es im Auftrag heisst, der Sachverständige möge “lösungsorientiert vorgehen” oder auf “Einvernehmen hinwirken.”
Dies sind blumige Worte ohne Bedeutung.
Wären Sie ernst gemeint, würde sich der Richter selbst ernsthaft um Lösungen bemühen oder eine Mediation veranlassen.
Es gibt solche Richter, und diesen gebührt echte Achtung. Sie sind leider Ausnahmen.

Der „Sachverständige“ beginnt nun also sein höchst destruktives Werk:
Er sucht nach einem (vermeintlich) besseren Elternteil.

Ist Elternselektion sachlich berechtigt ?
Die Lebenswelt eines Kindes und seiner Familie ist viel zu komplex und variabel, als dass es möglich wäre einen besseren und einen schlechteren Elternteil zu identifizieren. Üblicherweise hat jeder Elternteil Stärken und Schwächen und das Kind kann damit umgehen und von Stärken wie Schwächen lernen. Darüber hinaus ändern sich sowohl Bedürfnisse und Fähigkeiten der Eltern wie des Kindes laufend. Suchte ein Kind vielleicht zu einer Zeit eher Ruhe und Geborgenheit und fand dies eher bei der Mutter, so mag es wenig später mehr vom Vater profitieren, der aktiver die Umgebung erkundet. (Auch wenn dies nun ein sehr klischeehaftes Familienbild wäre)
Mag sein, dass die Mutter dem Kind liebevoll Geschichten vorliest, der Junge aber auch das „Rumbolzen“ am Fussballplatz mit dem Vater zu Recht als grosse Zuwendung, ja Liebe, empfindet. Kann – um auch hier im Klischee zu bleiben – der Vater bei der Trennung nicht gut kochen, weil dies bisher die Frau machte und den Haushalt führte, heisst dies niemals, dass er es 3 Monate später nicht ebensogut könnte.

Dazu kommt noch etwas, was weder Gerichte noch Gutachter zu kennen scheinen, nämlich das Gefühl der Liebe und Zuneigung.
Da mag der vermeintliche Sachverständige wohl meinen, Person A fördere ein Kind besser; aber die Liebe des Kindes zu Person B
mag dennoch größer sein und dies mehr als aufwiegen. Doch Liebe, Empathie, Respekt sind im Familiengerichtlichen Umfeld  Fremdwörter.

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Unbekannte Worte für Gericht, Gutachter, Jugendamt.
Und im Gesetz - BGB, FamFG - nicht vorgesehen: Liebe, Empathie, Respekt

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Die Wichtigkeit beider Eltern für die gesunde Entwicklung von Kindern zieht kein ernsthafter Mensch, kein seriöser Kinderpsychologe in Zweifel. Die klare Antwort lautet also:
Die Elternselektion ist sachlich-fachlich ein Irrweg.

Ist Elternselektion moralisch oder juristisch berechtigt ?
Das Grundgesetz sagt klar, dass die Erziehung der Kinder Aufgabe und Recht der Eltern ist: Art. 6 GG.
Das Recht der Eltern auf Familie und das Recht der Kinder auf ihre Eltern ist ein Menschenrecht.
Ein staatlicher Eingriff ist nur gestattet, wenn „die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen“
Das Grundgesetz kennt keinen besseren und schlechteren Elternteil.
Elternselektion ist moralisch und juristisch unzulässig.

Auch Prof. Uwe Jopt hat seit Jahrzehnten auf die Sinnlosigkeit der Elternselektion und unseriöse Begutachtung hingewiesen.
Joseph Salzgeber, der Meinungsbildner der Deutschen Familienjustiz und überaus geschäftstüchtig, hat selbst sehr richtig erkannt,
dass die Selektion der Eltern ein Irrweg ist. Dies hindert freilich weder ihn noch seinen Gutachterzusammenschluss GWG genau diese Selektion täglich neu zu betreiben und damit bestens zu verdienen. 

Zum Unsinn der Begutachtung: Salzgeber und Höfling 

Beispiel 1.  Karolin - Inkompetenz und Hybris

Beispiel 2.  Leon und John - Aus dem Hinterhalt

Beispiel 3.  Johanna - folgt

Beispiel 4.  Anonymisierte Ausschnitte aus “Gutachten”  - folgt


Wie läuft die Elternselektion ab ? Was sie wissen müssen !
Wer sich auf ein Gutachten beim Familiengericht einlässt – und das tun praktisch alle, weil sie anfangs an seriöse und rechtsstaatliche Abläufe im Familiengericht glauben – muss wissen:

  Die Psychologie und Sozialpädagogik hat für normale Familien keinerlei Testverfahren, die auch  nur annähernd eine Schlussfolgerung
     zulassen, welcher Elternteil weniger wichtig für ein Kind ist oder wo es sich am besten entwickeln wird.

  Alle Testverfahren sind höchst spekulativ. Auch komplexe Tests wie die SURT oder Persönlichkeitstests sind ungeeignet,
     die Frage des „Kindeswohles“ zu klären.

  Anforderungen der Testtheorie – Reproduzierbarkeit, normierte Durchführung, Objektivität –  werden praktisch nie ausreichend
     erfüllt. Bei einem Großteil der Testverfahren ist nicht einmal klar, was eigentlich „gemessen“ wird.
     Viele Tests werden missbräuchlich, also nicht indikationsgerecht, verwendet.
     Sie sind nicht dafür gedacht, Kindern eine besser-schlechter Entscheidung in den Mund zu legen.
 

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Sehr weit jenseits seriöser Wissenschaft:

“Testverfahren” und Abläufe bei

“Familienpsychologischen Gutachten”

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  Intransparenz ist die Regel. Videoaufzeichnungen von Interaktionsbeobachtungen werden verweigert, obgleich sie für eine
     seriöse Arbeit eine „Conditio sine qua non“, also unentbehrlich, sind.    

  Wer an einer Begutachtung bei Familiengericht teilnimmt, muss wissen, dass er sich vollständig  der Willkür, der Ideologie und
     den Einstellungen des vorgeblichen Sachverständigen zu Gesellschaft, Erziehung, Wissenschaft, Technik usw. aussetzt und wehrlos
     ist.

Familiengerichtliche Gutachter ohne klinische Erfahrung, ohne echte Qualifikation, ohne Approbation stellen forsch und fälschlich
    ärztlich Diagnosen über Eltern und Kinder in den Raum, die Betroffenen sind dagegen komplett schutzlos.
    Kritik wird regelhaft vom Gericht abschätzig übergangen.

  Wer sich einer Begutachtung beim Familiengericht aussetzt, muss mit Erstaunen feststellen, dass es keinerlei fachliche Vorgaben
     gibt und eine Person zum „Sachverständigen“ nicht durch besondere, allgemein anerkannte Fachkompentenz wird, sondern allein
     durch die Benennung des Gerichtes.
     Eine Mindestqualifikation hat der Gesetzgeber wiederholt abgelehnt
     Auch die Berufsverbände haben bis dato nicht dafür gesorgt, den Zugang als Gerichtsgutachter für ungeeignete oder höchst
     fragwürdige Personen, Scharlatane, Blender und Betrüger zu unterbinden. Aus Sicht des Verfassers stellen die Berufsverbände klar
     finanzielle Interessen der Mitglieder vor die nötige Qualitätssicherung.
   
     Privatdozent Werner Leitner beklagt dies seit 20 Jahren und völlig zu Recht.(Literaturverzeichnis
     Sogar die Auftragsstudie von Salewski und Stürmer aus Hagen, eher eine Gefälligkeitsarbeit für die Justizverwaltung, beklagt
     schwere methodische Mängel, bricht dann aber lieber ab, um sich nicht noch in den Sumpf der sinnentleerten Inhalte begeben zu
     müssen. Salewski und Stürmer, kommen in der Auftragsstudie  „Qualitätsmerkmale in der Familienrechtspsychologischen
     Begutachtung“ zu dem Fazit:  „Die Untersuchung offenbart gravierende Mängel in einem substantiellen Teil der Gutachten.
     Tatsächlich erfüllt nur eine Minderheit die fachlich geforderten Qualitätsstandards.“
     Um es nochmals zu sagen: Hier wurde nur die Methodik bewertet. Wer auf die inhaltliche Substanz schaut, kommt zu einer noch
     weit katatstrophaleren Bewertung.
    
  Wer sich einer Begutachtung beim Familiengericht aussetzt, muss wissen, dass er ein falsches Gutachten – egal ob dieses irrtümlich
     oder wissentlich falsch erstellt wurde – nie mehr „vom Tisch“ bekommt. De facto sind Familiengerichtliche Gutachten nicht
     anfechtbar, jede Kritik wird ignoriert.  >>  Das Märchen vom rechtlichen Gehör und >>  Nie, nie, nie !
     Die Justiz hat aus den Fehlern um Gustl Mollath und Jörg Kachelmann, um nur zwei prominente Beispiele zu nennen,
     wie mir scheint überhaupt nichts gelernt. Schönreden, bestreiten, mauern. Da sind sich Justiz und Politik einig.
     Pseudogutachten und Ferngutachten sind weiterhin willkommene „Beweismittel“, solange sich Arbeit damit vermeiden lässt.

  Wer sich einer Begutachtung beim Familiengericht aussetzt, muss wissen, dass vielfach berichtet wird, der Gutachter habe
    wissentlich falsche Angaben gemacht, wissentlich Beobachtungen verfälscht, sinnverändernd dargestellt oder Wichtiges
    weggelassen. Groteske Übertreibung und Plattitüden über hunderte Seiten sind häufig.
    Das Interesse der Staatsanwaltschaft an der Verfolgung von Falschaussagen tendiert gegen Null. Die Möglichkeit, Fehler des
    Gutachters klar zu stellen besteht ebenfalls mehr in der Theorie. Kein Richter erklärt den von ihm selbst vorher ausgewählten
    Gutachter als unfähig, gar als unseriös. Das fiele auf ihn zurück und unklar auch, wer für die miese Arbeit dann die Kosten tragen
    würde. So wenig Ansprüche an die Qualität des Gutachters gestellt werden, jede Gegendarstellung, auch von renommierten
    Fachleuten wird angezweifelt. Bequemlichkeit geht vor Wahrheitssuche und Rechtstsaatlichkeit.
    >>  Das Märchen vom rechtlichen Gehör  und  >>  Nie, nie, nie !

Soll ich mich also nicht begutachten lassen ? Das geht doch gar nicht ...
Der Verfasser rät davon ab, an einer Begutachtung am Familiengericht teilzunehmen. Die Gründe wurden oben angerissen.
Weiteres dazu unter  >>  Nie, nie, nie ! 

Eine Begutachtung beim Familiengericht ist freiwillig.   
Nicht sie müssen beweisen, dass sie gute Eltern sind, sondern derjenige, der es infrage stellt, muss Beweise vortragen.
Ausführliche Informationen dazu haben Reither et al. auf  www.familiengutachten.info

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Beim Familiengericht und speziell bei der „Begutachtung“ gelangen Sie in ein Paralleluniversum, das mit der Wirklichkeit nichts mehr zu tun hat.

In diesem Paralleluniversum ist jedes Mass,
jede Verhältnismäßigkeit, jede Vernunft, verloren gegangen.

Bei Familiengericht, im Jugendamt und bei Gerichtsgutachtern ist häufig eine wahnhaft überzeichnete Gedankenwelt zu sehen,
in der jedes Tun und jedes Lassen eine „Kindeswohlgefährdung“ darstellt.

Was vielleicht einmal einer echten Sorge um Kinder entsprungen sein mag ist zu einem Wahngebäude und einem lukrativen Geschäftsmodell geworden.
Eltern und Kinder werden ihrer Rechte in totalitärer Weise beraubt –  dagegen kämpfen Eltern bis zur vollständigen Verarmung, bis zum Tod.
Ein Milliardengeschäft für Anwälte, Heime und Pseudogutachter.

Wahngebäude Familiengericht, Jugendamt und Gutachter

Niemand ohne Erfahrungen am Familiengericht kann sich vorstellen, welche verqueren Gedankengänge in diesem Umfeld üblich sind.
Beispiele, die man gerne der Sparte “Comedy” zuordnen würde, sind leider real. 

Ihr Kind hat nasse Socken, weil es in einer Pfütze spielte ? 
>> Eltern erziehungsunfähig, denn nasse Füsse dürfen nicht vorkommen, Kindeswohlgefährdung.

Ihr Kind kommt ab und an zu spät in den Kindergarten ? 
>> Eltern erziehungsunfähig, denn Kinder müssen feste Strukturen haben, Verspätungen darf es in dieser Welt nicht geben.

Ihr Kind kommt nie zu spät in den Kindergarten ? 
>> Sehr auffällig, weil unnormal. Diese Eltern sind vermutlich erziehungsunfähig und müssen beobachtet werden.

Sie – Vater - haben ein PLAYBOY Heft in der Schrankwand ?
>> Zweifellos ein Beleg sexueller Perversion, also Kindeswohlgefährdung.

Sie – Vater - haben kein PLAYBOY Heft in der Schrankwand ?
>> Zweifellos ein Beleg sexueller Perversion, also entweder ist der Vater homosexuell oder nicht an Frauen interessiert, ergo potentiell pädophil, also Kindeswohlgefährdung.

Ihr Kind schreibt Ihnen kleine „Liebesbriefe“ wie „Mama, ich hab Dich lieb“ oder „Papa, Du bist toll“ ?
>> Natürlich Ausdruck der Kindeswohlgefährdung, weil es mit Sicherheit vom Kind erzwungene Liebesbeweise sind.

Sie sagen oder schreiben Ihrem Kind, dass Sie es lieb haben und vermissen ?
>> Das ist natürlich eine Kindeswohlgefährdung, denn für Sie ist das Kind Partnerersatz !

Ich habe bald 100 Gutachten ausgewertet, kenne dutzende Betroffene persönlich.
Mehr und mehr  ist der Eindruck, dass nur selten die Eltern und Kinder auffällig sind.
Wirklich verhaltensauffällig, potentiell erziehungsunfähig und in einer abstrusen Gedankenwelt gefangen ist vor allem einer:
Der Familienpsychologische „Sachverständige“.
Nicht viel besser oft Jugendsamtmitarbeiter und der Verfahrensbeistand.

Sie werden all dies beim Lesen nicht glauben. Sie werden wahrscheinlich diese Ratschläge in den Wind schreiben. Schreiben Sie mir, wie es ausgegangen ist. Wenn ich mich irren sollte – umso besser.

Unbedingt lesenwert ist in jeder Hinsicht das Buch von Thomas Darnstädt,
“Der Richter und sein Opfer. Wenn Justiz sich irrt”
Im fünften, dem schwärzesten Kapitel, wie der Autor selbst sagt, beschreibt er detailliert Fälle, in denen Übereifer, die mangelnde Sorgfalt von Richtern und selbsternannten Kinderschützern zusammen mit der Inkompetenz von “Gutachtern” dutzende Familien zerstört, Menschen für immer runiniert hat. Ein Satz eines Kindes reicht dafür, falsch und forsch interpretiert.
Wie bei falscher Beschuldigung der Rechtssatz “in dubio pro reo” nicht mehr gilt, wie Richter nur das hören, was sie hören wollen.

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