Demenz

Neue Demenzformen entdeckt: Sachverständigendemenz (ICD 11: F 04.1) und Richterdemenz (ICD 11 : F 04.2)
 

Historisches
In wikipedia, Stand 10/2015, wird die bisher bekannte Demenz wie folgt beschrieben:

„Die diagnostischen Kriterien für eine Demenz beinhalten Kombinationen von Defiziten in kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung von sozialen und beruflichen Funktionen führen.
Als Leitsymptom gilt die Gedächtnisstörung.
Am Anfang der Erkrankung stehen Störungen des Kurzzeitgedächtnis und der Merkfähigkeit, in ihrem weiteren Verlauf verschwinden auch bereits eingeprägte Inhalte des Langzeitgedächtnisses.“

Die Definition des ICD kann unter  http://www.icd-code.de/icd/code/F04.html  nachgelesen werden.

Schon seit längerem bestand die Vermutung, dass es eine Sonderform der Demenz geben müsse, die nur bei Psychologischen Sachverständigen, Psychiatrischen Sachverständigen und in ihrem Umfeld (Richter, Jugendamtsmitarbeiter, Verfahrensbeistände) auftritt.
Diese zeichnet sich durch den stark fluktuierenden Verlauf und die selektive Wahrnehmungstrübung aus.

Die hochselektive Wahrnehmungsstörung und der hochselektive Gedächtnisausfall sind kennzeichnend für die Sachverständigendemenz und weisen über die allgemeine Demenzbeschreibung hinaus.
Die schwersten Fälle der Sachverständigendemenz finden sich im Familiengerichtlichen Umfeld, wenn es um gesetzliche Betreuungen, Unterbringungen und Fragen der elterlichen Sorge geht.

Klinik
Die Sachverständigendemenz grenzt sich von den anderen Demenzen durch einige Eigenheiten ab.
Die Sachverständigendemenz tritt – ähnlich wie das Delir – anfallsartig auf, zeigt aber nie eine Restitutio ad Integrum. Die Lebenserwartung ist in Abgrenzung zu anderen Demenzen nicht verkürzt, auch Inkontinenz ist nicht beschrieben.

Im Anfall belästigen die Erkrankten fremde Kinder und Eltern und verfassen darüber lange, bizarre Texte mit wahnhaften, negativen und bösartigen Inhalten und Konfabulationen. Der Realitätsbezug geht komplett verloren.

Die Erkrankten haben den Drang, diese Texte als „Psychologische Gutachten“ zu benennen, gelegentlich auch als „Psychiatrische Gutachten“ und an Gerichte zu verschicken. Vor, während und nach den Schüben zeigen Erkrankte eine schwer reduzierte Kommunikationsfähigkeit und aufgehobene Selbstreflexion, es besteht eine ausgeprägte Neigung zur Hybris. 

Kennzeichen im Sinne der Demenz ist der hochselektive Gedächtnisverlust und Kognitionsverlust, wie er so bei den anderen Demenzformen nie auftritt.

Während der Sachverständige beispielsweise bei Elternteil A alle Interaktionen mit einem Kind zutreffend beschreibt, können die beim Elternteil B beschriebenen Interaktionen mit dem Kind sämtlich unwahr sein.
Der Sachverständige vermag sich an keine einzige Begebenheit korrekt zu erinnern, die Elternteil B betrifft.
Er vermag auch kein einziges Gespräch mit Elternteil B wahrheitsgemäß wiederzugeben.
Keine Schwierigkeiten hat er damit hingegen bei Elternteil A. Zu Elternteil A fallen ihm bei Befragung keinerlei negative Eindrücke ein, zu Elternteil B ausschließlich negative Ereignisse (Verkennungen).

Aussagen Dritter verwechselt und entstellt der erkrankte Sachverständige. Das Gedächtnis kann so weit nachlassen, dass sich ein Sachverständiger auch nicht mehr erinnert, einen anderen Sachverständigen als “Gutachter” vorgeschlagen zu haben  (>> Bildbeispiele ) oder daß sich der Sachverständige an heimliche Absprachen mit einem Elternteil nicht mehr erinnern kann.

Die Erkrankten haben regelhaft Wahnideen über Gefährdung von Kindern und religiös-wahnhafte Vorstellungen von „Erziehungsstilen“. Daraus konstruieren sie bizarre, weitschweifige Geschichten. Unverständliche, obskure Rituale, die sie als „Psychologische Tests“ bezeichnen und in unkonventionell-manierierter oft bösartigster Weise ausdeuten, gehören zum Krankheitsbild.

Grenzüberschreitendes Verhalten mit Beleidigungen und Bedrohungen der Eltern ist häufig, auch vor und nach dem akuten Schub. Äußerlich sind die Erkrankten weitgehend unauffällig und in sozialen Netzen häufig fast sektenartig integriert oder organisiert.

In analoger Weise äußert sich die Richterdemenz. Betroffene Richter vergessen beispielsweise, Kinder und Eltern zu befragen, vergessen bisweilen auch ganz, ein begonnenes Verfahren zu Ende zu führen. Termine können sie nicht oder nur mit Verzögerung von mehreren Monaten organisieren. Das korrekte Protokollieren fällt ihnen ausgesprochen schwer, es bestehen erhebliche Erinnerungs- und Wahrnehmungslücken.
Der erkrankte Richter nimmt beispielsweise Elternteil B in keiner Weise wahr, hingegen integriert er jede Äußerung von Elternteil A unmittelbar in sein Fühlen und Handeln.
Auch hier zeigt sich das Leitsymptom der hochselektiven Wahrnehmungsveränderung und des hochselektiven Gedächtnisverlustes.

Die kritische Auseinandersetzung mit der Umwelt ist bei der Richterdemenz aufgehoben, gegenüber Jugendamt und Sachverständigen besteht bei den Erkrankten eine infantil-regressive Leichtgläubigkeit.
Die an Richterdemenz Erkrankten produzieren nach dem Anfall keine „Gutachten“, sondern sog. „Beschlüsse“, die aber ähnlich toxisch sind.

Verbreitung und Übertragbarkeit
Die Sachverständigendemenz wurde bisher fast nur bei Psychologischen Sachverständigen und vereinzelt bei Psychiatern gefunden. Kontaktpersonen – Richter, Jugendamtsmitarbeiter, Erzieher, Verfahrensbeistände – zeigen ebenfalls eine erheblich erhöhte Prävalenz und Inzidenz mit gleicher Symptomatik.

Die Elaborate in den Anfällen bezeichnen diese jedoch nicht als „Gutachten“, sondern als  „Beschlüsse“ oder „Fachkundige Stellungnahme“ bzw. „Stellungnahme des Jugendamtes / Verfahrensbeistandes“. Die Altersverteilung reicht von 20 bis 80 Jahre.

Diagnose
Die Diagnose Sachverständigendemenz wird derzeit rein klinisch und in Abgrenzung zu den anderen Formen der Demenz und des Delirs gestellt.
Bildgebende Verfahren wie CT und MRT bleiben bei der Sachverständigendemenz unauffällig. Erfahrungen mit PET-CT und funktioneller MRT liegen noch nicht vor. Die cerebrale Perfusion ist unauffällig, auch der Liquor (kein tau Protein, keine Banden) und Vitaminstatus. Ein Erregernachweis gelang bislang nicht. Gleiches gilt bei der Richterdemenz.

Pathogenese
Zur Pathogenese liegen keine belastbaren Modelle vor

Übertragbarkeit
Epidemiologische Daten zeigen, dass sich die Sachverständigendemenz verstetigt, wenn die im Anfall ausgeworfenen Abfallprodukte – die hochtoxischen Textkonglomerate werden allgemein auch mit „gwG“ für „gänzlich wirres Geschwätz“ abgekürzt – nicht umgehend vernichtet werden.

Krankheitsfördernd ist immer der Therapieversuch mit Geldleistungen. Dies gilt daher als streng kontraindiziert.
Geld  verstetigt die Krankheit und erhöht die Anfallsfrequenz. Die höchsten Heilungsraten zeigten sich, indem man den Sachverständigen im Anfall sich selbst überlässt und die ausgeworfenen Texte entsorgt und die Konfabulationen nicht weiter beachtet.

Im Fall der Richterdemenz kann in Einzelfällen ein Therapieversuch mit strukturierter Bewegung Erfolg bringen, der sog. Rechtsweg. Die Behandlung auf dem Rechtsweg ist allerdings sehr langdauernd und überaus kostenintensiv für die im Anfall Geschädigten. Es gestaltet sich mitunter unmöglich, einen Kostenträger zu finden und in angemessener Zeit Fortschritte zu erreichen.

Sozialmedizinische Bedeutung
Die gesellschaftlichen wie individuellen Schäden durch die Sachverständigendemenz sind gigantisch.
Während der betroffene Sachverständige kein Krankheitsgefühl und keine Krankheitseinsicht hat, werden die in Kontakt mit ihm geratenen Eltern und Kinder schwerst und oft irreversibel geschädigt. Auch die finanziellen Kosten für Staat und Eltern sind astronomisch.
Gleiches gilt für Ablauf und Auswirkungen der Richterdemenz.

Im Gegensatz zu Betroffenen der anderen Demenzformen und anderer psychiatrischer Krankheiten werden Erkrankte mit Sachverständigendemenz und Richterdemenz nicht von der Gesellschaft geächtet, sondern erhalten massive Unterstützung durch ihr berufliches Umfeld am Familiengericht.  Sie verstehen es sehr geschickt, die eigenen Defizite zu überspielen und auf andere zu projizieren.

Sozialrecht
Das Problem der Sachverständigendemenz und Richterdemenz ist in der Politik durchaus seit langem bekannt, wird aber abgestritten.
Betroffenen erhalten keine Pflegeleistungen aus der Pflegekasse. Sachverständige erhalten einmalige Leistungen nach JVEG, die bedeutend höher sind als das Pflegegeld. Die Beträge variieren zwischen 3.000 und 30.000 Euro.

An Richterdemenz Erkrankte werden in der Regel bis zur Pensionierung im Beruf gehalten, erhalten weiter volle Dienstbezüge und werden von den Kollegen sehr fürsorglich gestützt.

Anerkennung als Berufskrankheit
Die Sachverständigendemenz ist derzeit noch nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen.
Da eine hohe Zahl an Erkrankten gesehen wird besteht bei den Kostenträgern Furcht vor einer unübersehbaren Kostenlawine. Erkrankte Richter verbleiben im Arbeitsprozess.

Differentialdiagnosen
Die Abgrenzung zur Alzheimer-Demenz (F 00), zur Lewy-Körper Demenz (G31.82), zur vaskulären Demenz (F 01), zum Delir (F 05) und zu paranoiden Psychosen (F 20-F 29) ist in der Regel gut möglich, da bei keiner der genannten Erkrankungen sonst das hochtoxische Ausscheidungsprodukt „Gutachten“, „Beschluss“, „Stellungnahme“ entsteht und in die Umwelt ausgeschieden wird.
Sehr schwierig kann im Einzelfall die Abgrenzung der Sachverständigendemenz und Richterdemenz vom kriminellen Verhalten einer ansonsten gesunden Person sein.

Zusammenfassung
Die Sachverständigendemenz stellt eine zunehmend häufige Erkrankung dar, die sich klinisch als Mischbild einer Demenz und paranoiden Psychose mit Größenfantasien mit anfallsartigem Verlauf äußert.
Krankheitseinsicht fehlt völlig.  Kennzeichnend und zugleich abgrenzend zu allen anderen Formen der Demenz ist der hochselektive Gedächtnis- und Kognitionsausfall, der meist personenbezogene Erlebnisse betrifft. Das Auswerfen eines hochtoxischen Produktes, welches als “Gutachten”, “Beschluß” oder “Stellungnahme” bezeichnet wird ist gleichfalls diagnostisches Kriterium. Die Richterdemenz zeigt sich analog zur Sachverständigendemenz. Jugendamtsmitarbeiter und Verfahrensbeistände können Mischbilder zeigen.

 

 

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